Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch ohne wiederholte Bekanntgabe. 
  3. Durch die Erteilung des Auftrags erkennt der Besteller die Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich an. 
  4. Alle Nebenvereinbarungen, insbesondere auch mündliche Abmachungen und telefonische Bestellungen, bedürfen zu unserer Verpflichtung der schriftlichen Bestätigung. Dem Vertragsabschluss vorausgegangene mündliche Abreden, die nicht schriftlich bestätigt wurden, sind unwirksam. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. 
  2. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
  3. Aufträge werden für uns nur durch schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. 
  4. Bei Verkauf nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen nicht übernommen werden. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Verzeichnisse, Prospekte usw. und die darin enthaltenen Daten sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung, die den Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Beanstandungen und Rücktritt. 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen - auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anwendungsvorschlägen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen hierzu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Nr. 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns un-verzüglich zurückzusenden. 

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. 
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in unserem Briefkopf angeführte Konto zu erfolgen. 
  3. Erhöhen wir die Preise zwischen Vertragsschluss und Lieferung allgemein, gilt bei Dauerbezugsverträgen ab dem Zeitpunkt der Änderung der Preisliste der jeweilige neue Listenpreis. Bei Einzelbestellungen ist der Kunde berechtigt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht für Preisänderungen, die auf eine Änderung der geltenden Umsatzsteuertarife zurückgehen. 
  4. Wir gewähren Skonto nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Ein Skontoabzug auf eine neue Rechnung ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind. Desgleichen ist ein Skontoabzug ausgeschlossen, sofern die Zahlung durch Wechsel erfolgt. 
  5. Wir sind nicht zur Annahme von Wechseln oder Schecks verpflichtet. Nehmen wir Wechsel oder Scheck an, erfolgt die Annahme zahlungshalber. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet; diese sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 
    Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. 
  6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 288 BGB zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 
  7. Bestehen begründete Zweifel daran, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist oder ist der Besteller mit fälligen Rechnungen in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die weitere Belieferung Zug um Zug gegen Zahlung oder Stellung einer Sicherheit durchzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Ware vor Ort Zug um Zug gegen Zahlung anzubieten; ein schriftliches Angebot der Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung begründet den Annahmeverzug des Kunden, sofern der Kunde nicht auf das schriftliche Angebot der Lieferung hin Sicherheit in Höhe des Warenwertes leistet. 

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. 
  2. Die Aufrechnung des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist. 

§ 6 Versand und Gefahrenübergang bei Versendung

  1. Der Versand der Ware erfolgt durch uns nach unserer Wahl auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei franco, fob oder cif Lieferungen. 
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wir tragen keine Verantwortung von Transportschwierigkeiten jeder Art.
  3. Die Lieferung der Ware erfolgt ab 450,00€ Listenpreis "frei Haus". Wir tragen im Rahmen einer qualifizierten Schickschuld die Frachtkosten bis zum Käufer, nicht aber auch das Transportrisiko.

§ 7 Verpackung

Wir nehmen Verpackungen zurück, soweit wir durch gesetzliche Vorschriften hierzu verpflichtet sind und keine Freistellung durch Entsorgungsverbände oder Gemeinschaften mit dieser Zielsetzung an deren Stelle eintreten.

§ 8 Lieferung und Vertragshindernisse

  1. Alle von uns nicht zu vertretenden Hindernisse, insbesondere die Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen und Ähnliches befreien uns für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen an, ist jeder Vertragspartner unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Teillieferungen gilt die vorstehende Regelung entsprechend für noch ausstehende Teilleistungen. Für den Fall, dass die Eigenlieferung von uns durch Vorlieferanten unterbleibt, sind wir nicht verpflichtet, einen Erstbezug von dritter Seite vorzunehmen. Wir sind berechtigt, die zur Verfügung stehenden Vorräte nach billigem Ermessen auf die vorhandenen Bestellungen aufzuteilen. 
  2. Die Liefertermine sind, wenn sie nicht schriftlich bestätigt sind, freibleibend. Ist im Einzelfall ein Liefertermin fest vereinbart und geraten wir in Lieferverzug, hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach dem Ablauf der Nachfrist die Annahme der Leistung ablehne oder vom Vertrag zurücktrete. Angemessen ist eine Nachfrist von in der Regeln 20 Tagen. 
  3. Vorstehende Ziffer 2. gilt entsprechend, sofern wir aufgrund eines von uns zu vertretenden Mangels des Produkts zur Ersatzlieferung verpflichtet sind und in angemessener Nachfrist die Ersatzlieferung nicht vornehmen. 
  4. Ist der Lieferverzug oder die Unmöglichkeit der Belieferung des Kunden durch uns zu vertreten, sind Schadensersatzansprüche des Kunden für Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall für Schäden und Folgeschäden beschränkt auf den Wert der Bestellung.

§ 9 Sonderanfertigungen, Kleinmengen

  1. Bei Sonderanfertigungen kleiner Partien sind wir berechtigt, einen Preiszuschlag nach gesonderter Kalkulation vorzunehmen und vom Standard abweichende Verpackungskosten getrennt in Rechnung zu stellen. 
  2. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die im Kaufvertrag vereinbarte Menge um 20 % zu über- oder unterschreiten. 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; längstens innerhalb von acht Tagen
  2. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mangelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 
  6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 5 entsprechend. 
  7. Schadensersatzansprüche aus leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurde gerade gegen eine für den Vertragszweck wesentliche Pflicht verstoßen. Dies gilt auch für die von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen. 
  8. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden haften wir nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. In diesen Fällen ist unsere Haftung begrenzt auf den Warenwert der mangelhaften Lieferung.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag (z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten und Zinsen) vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. 
  2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, einzubauen oder umzubilden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann wirksam, wenn die Ware verarbeitet, umgebildet oder mit einer anderen nicht von uns stammenden Ware verbunden wird. Im letzteren Falle entsteht für uns anteilmäßiges Miteigentum gemäß § 947 Abs. 1 BGB. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 
  3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 
  4. Wird die Vorbehaltsware durch einen Dritten gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Pfändung unverzüglich anzuzeigen. 
  5. Wir sind bei ernsthaftem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder bei Zahlungsverzug sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, die Ware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung insoweit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen erforderlich erscheint. Wir sind zu diesem Zweck berechtigt, die Räume zu betreten, in denen die Ware eingelagert ist.

§ 12 Schutzrechte

  1. Zeichnungen, Muster und Entwürfe bleiben unser Eigentum und dürfen weder an-derweitig genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Aufträge nach übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Bestellers durchgeführt. Werden durch die Ausführungen solcher Aufträge Eingriffe in fremde Schutzrechte verursacht, trägt der Auftraggeber den sich daraus ergebenden Schaden. 
  2. Mit dem Erwerb unserer Waren wird keine Lizenz zur Benutzung von Patent- oder Gebrauchsmusterschutzrechten gewährt.

§ 13 Nichtabnahme bestellter Waren und Warenrückgabe

  1. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren sind wir berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne Nachweis pauschal 30 % für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen Nachweis ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden steht die Nachweismöglichkeit offen, dass ein Schaden nicht oder in geringerem Umfang als die Pauschale eingetreten ist. 
  2. Sofern der Besteller die Waren ohne Vorhandensein von Mängel zurückgibt, wird eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des Warenwertes fällig.

§ 14 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
  2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Altheim. 
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Landshut. 
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Stand Dezember 2019